Projekte für langzeitarbeitslose Menschen

In Freiburg gibt es seit 2013 in Kooperation mit dem Jobcenter verschiedene Angebote, um langzeitarbeitslose Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu (re-)integrieren, mit dem Ziel, den Langzeitbezug von Sozialleistungen zu reduzieren.

Neben Arbeitsgelegenheiten (AGH) mit und ohne sozialpädagogische Betreuung bei städtischen und freien Trägern richten sich spezielle Angebote an junge Menschen, die eine Ausbildung abgebrochen haben. Unterstützung erhalten diese auch bei der Jugendberufsagentur "Gleis 25". Die 2015 von der Stadt Freiburg, dem Jobcenter und der Agentur für Arbeit eingerichtete Anlaufstelle unterstützt junge Menschen beim Übergang von der Schule in den Beruf.

Neben Eigenmitteln der Stadt werden die Projekte teilweise durch europäische, Bundes- und Landesmittel finanziert.
Die verschiedenen Bausteine des Beschäftigungsprogramms haben sich in den letzten Jahren bewährt und sollen in den kommenden beiden Haushaltsjahren weitergeführt werden. Bei einzelnen Projekten stehen ab dem kommenden Jahr allerdings Veränderungen an, was zusätzliche Kosten mit sich bringt.

Änderungen 2019
Ab Januar 2019 werden die AGH für bestimmte Leistungsempfänger_innen durch eine Regelleistung nach SGB II "Teilhabe am Arbeitsmarkt für alle" ergänzt. Arbeitgeber erhalten dann von der Kommune 130 Euro pro Beschäftigungsmonat eines langzeitarbeitslosen Menschen. Für die Jahre 2019 und 2020 sind 225 dieser geförderten Beschäftigungsverhältnisse geplant.

Für das Projekt Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ) in Haslach-Weingarten beginnt zum Jahreswechsel eine neue Förderperiode, für die die Stadt eine weitere Förderung bis zum Laufzeitende 2022 durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) beantragt hat, wodurch der Eigenanteil von Stadt und Projektpartnern weiterhin lediglich bei 10% des Gesamtvolumens läge.

Für ein weiteres Projekt endet die Förderung durch den ESF zum Jahresende, da der Fonds dauerhafte Projektförderungen ausschließt. Um das Angebot "ZiA - Zurück in Ausbildung" dennoch fortsetzen zu können, soll es in eine kommunale Regelfinanzierung überführt werden, einen entsprechenden Förderantrag hat der Projektträger Jugendhilfswerk e.V. gestellt.

Weitere Informationen: Drucksache G-18/249

Geplante Mittel im Doppelhaushalt

Arbeitsgelegenheiten im Kommunalen Förderprogramm inkl. der neuen Regelleistung "Teilhabe für alle am Arbeitsmarkt"
2019: 172.680 Euro
2020: 186.300 Euro

Bildung, Wirtschaft, Arbeit im Quartier (BIWAQ)
2019: 20.550 Euro
2020: 20.550 Euro

ZiA - Zurück in Ausbildung
2019: 56.000 Euro
2020: 57.200 Euro

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Vorschläge der Verwaltung

Kommentare (6)

Sabine

ID: 1.638 19.01.2019 09:40

Auf jeden Fall ein wichtiges Thema und Projekt. Bei diesen anspruchsvollen ESF-Projekten sollte auf Nachhaltigkeit gesetzt und den Trägeren perspektivisch Regelfinanzierungen in Aussicht gestellt werden. Wenn das der Fall ist - Daumen hoch.

Clemens

ID: 886 14.01.2019 01:41

Der Stadtrat muss sich nach der Alterverteilung der Langzeitarbeitslosen mit und ohne Leistungsbezug erkundigen, bevor er die Mittel nach Altersklassen verteilt.

Ingrid

ID: 837 13.01.2019 18:18

Projekte für langzeitarbeitslose Menschen sehe ich als sehr wichtig an.

Bobbele_im_Vauban

ID: 825 13.01.2019 16:41

Eine Studie, die im Auftrag der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung im Mai 2008 abgeschlossen wurde und die mir vorliegt, kommt zu dem Schluß, daß alle Varianten von sogenannten „Arbeitsgelegenheiten“ nach § 16 Abs. 3 SGB II in Verbindung mit den Sanktionsandrohungen des § 31 SGB II mit dem IAO-Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit von 1930 nicht vereinbar sind.

Im Klartext: Es handelt sich um völkerrechtswidrige Zwangsarbeit!

Auch in Artikel 12 des Grundgesetzes ist festgelegt, daß niemand zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden darf (Abs. 2) und Zwangsarbeit verboten ist (Abs. 3). Die dort genannten Ausnahmen greifen hier definitiv nicht. Laut der erwähnten Studie gibt es allerdings einen wesentlichen Unterschied zwischen dem Grundgesetz und dem Übereinkommen über Zwangsarbeit:

[Zitat]
Zur Auslegung des Übereinkommens sind nationale Regierungen oder Gerichte nicht befugt. Die Auslegungskompetenz liegt allein beim Internationalen Gerichtshof.
[Zitatende]

Ich finde es absolut indiskutabel und ungeheuerlich, daß hier völkerrechtswidrige und die grundgesetzlich garantierten Menschenrechte verletzende Maßnahmen vorgeschlagen werden. Das gilt sinngemäß auch in bezug auf die bisherige Praxis.

Des weiteren sollte meiner Ansicht nach jeder Mensch*, der arbeitet, auch entsprechend dafür bezahlt werden. Für Tätigkeiten, welche die Stadt für sinnvoll erachtet, sollte sie also reguläre tariflich bezahlte Stellen schaffen. Diese können dann gerne bevorzugt Langzeitarbeitslosen* angeboten werden.

Aber was bringt es bitteschön, Menschen*, die – aus unterschiedlichen und oft sogar mehreren Gründen zugleich – nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem sog. „Ersten Arbeitsmarkt“ zu verdienen, in Beschäftigungsmaßnahmen zu stecken, bei denen sie unter arbeitsmarktfernen Bedingungen schuften sollen?

Rechtfertigen ließe sich das nur mit der Ideologie: „Wer nicht arbeitet, soll auch nicht essen!“ Diese erscheint mir aber mit der Menschenwürde (Art. 1 GG), dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbar.

Dafür auch noch zusätzliches Geld ausgeben zu wollen, halte ich für sinnlose Verschwendung. Damit ließen sich vielerlei andere und wirklich sinnvolle Projekte finanzieren, beispielsweise hier:
https://mitmachen.freiburg.de/stadtfreiburg/de/mapconsultation/51988/single/proposal/374

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Moderation

Kommentar der Moderation
ID: 2.656 25.01.2019 13:58

Hallo Bobbele_im_Vauban,
wir haben Ihren Kommentar an das zuständige Amt für Soziales und Senioren weitergeleitet und folgende Antwort erhalten:

Das Jobcenter Freiburg hat sich in Abstimmung mit der gemeinderätlichen AG Jobcenter geschäftspolitisch dazu entschieden, für die Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten (AGH) nach §16d SGB II, wie sie in der Drucksache G-18/249 beschrieben werden, grundsätzlich Freiwilligkeit vorauszusetzen.

Zielsetzung einer AGH sind die persönliche Förderung, soziale Integration und gesellschaftliche Teilhabe der Teilnehmenden, sowie die Erhaltung oder Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit. Um persönliche Hemmnisse abzubauen und sozialer Benachteiligung entgegenzuwirken, werden die AGH je nach Bedarf durch eine Anleitung und eine sozialpädagogische Betreuung begleitet.

Selbstverständlich bewegt sich das Kommunale Beschäftigungsprogramm grundsätzlich wie auch die Arbeitsgelegenheiten nach § 16 d SGB II auf der Grundlage der geltenden Gesetze insbesondere des Sozialgesetzbuches II und des Grundgesetzes.

Die Rechtmäßigkeit von Sanktionen auf Grundlage der Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten, die der Gesetzgeber im Zweiten Sozialgesetzbuch in den §§ 31, 31a und 31 b geregelt hat, und den Zusammenhang mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit prüft derzeit der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts. Eine Entscheidung bleibt abzuwarten.