Hallo Herbert, an dieser Stelle sei auf die 1158 (Stand 2017, Tendenz steigend) öffentlichen Müllbehälter im Stadtgebiet verwiesen, in denen auch Kaugummis entsorgt werden dürfen und sollen.
Alles weitere regelt die "Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg":
§ 16 Ordnungswidrigkeiten: (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... 23. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 öffentliche Straßen, Anlagen oder Einrichtungen verunreinigt; ... (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wie soll hier die Umsetzung und Bestrafung erfolgen? Natürlich sind Kaugummis auf dem Boden eine Unsitte. Aber ich halte eine (sinn)gerechte Umsetzung für äußerst unrealistisch
Moderation
Kommentar der ModerationHallo Herbert,
an dieser Stelle sei auf die 1158 (Stand 2017, Tendenz steigend) öffentlichen Müllbehälter im Stadtgebiet verwiesen, in denen auch Kaugummis entsorgt werden dürfen und sollen.
Alles weitere regelt die "Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg":
§ 16 Ordnungswidrigkeiten:
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
23. entgegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 öffentliche Straßen, Anlagen oder Einrichtungen verunreinigt;
...
(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden.
Hannes
Wie soll hier die Umsetzung und Bestrafung erfolgen?
Natürlich sind Kaugummis auf dem Boden eine Unsitte. Aber ich halte eine (sinn)gerechte Umsetzung für äußerst unrealistisch