Nach der EU-Umgebungslärmrichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht (Bundes-Immissionsschutzgesetz) ist bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen die Öffentlichkeit zu hören. Ihr ist rechtzeitig und wirksam die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken (§ 47 d BImSchG). Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen.
Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine, Verbände oder Initiativen haben die Möglichkeit, an der Aufstellung des Lärmaktionsplans mitzuwirken und Anregungen zu Lärmminderungsmaßnahmen zu geben.In einer ersten Phase werden die Ergebnisse der Lärmkartierung vorgestellt und es wird dargelegt, an welchen Straßenzügen die Auslösewerte überschritten werden.
Hier finden Sie die Lärmkarten zu den Lärmquellen Straßenverkehr, Schienenverkehr (ohne Haupteisenbahnstrecken) und gewerbliche Lärmquellen, daraus resultierende Belastungsachsen mit Überschreitung der Auslösewerte.
Auf dieser interaktiven Internetseite zur Online-Beteiligung können Sie zu den einzelnen Belastungsachsen Kommentare sowie Vorschläge zu Lärmminderungsmaßnahmen eingeben. Diese interaktive Beteiligungsseite ist bis Ende Dezember zur Eingabe von Vorschlägen und Kommentaren freigeschaltet. Anschließend bleibt die Seite sichtbar, eine Eingabe ist dann aber nicht mehr möglich.
Die Anregungen werden somit öffentlich dokumentiert. Sie werden bei der Erarbeitung des Lärmaktionsplan-Entwurfs fachlich geprüft und nach Möglichkeit einbezogen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir die Anregungen zwar im weiteren Verfahren berücksichtigen, in der Regel jedoch nicht persönlich beantworten werden. Für die Eingabe werden Sie dennoch zur Angabe von Name und E-Mail-Anschrift aufgefordert (wird beides nicht veröffentlicht), damit wir im Falle von Unklarheiten die Möglichkeit zu klärenden Rückfragen haben.
Anstelle von Online-Anregungen können Sie Ihre Vorschläge oder Kommentare selbstverständlich auch schriftlich oder per Fax an das Garten- und Tiefbauamt schicken. Sie werden dann nicht online veröffentlicht, aber ebenso bei der Ausarbeitung des Lärmaktionsplans berücksichtigt. Eine Beantwortung erfolgt auch hierbei im Regelfall nicht. Der daraus entwickelte Offenlage-Entwurf wird vom Gemeinderat beschlossen und anschlie¬ßend erneut im Internet veröffentlicht und im Rathaus im Stühlinger öffentlich ausgelegt. Während einer Frist von vier Wochen besteht erneut die Möglichkeit zu schriftlichen Anregungen und Einwänden (vergleichbar der Offenlage bei Bebauungsplanverfahren).
Zu den schriftlich eingereichten Anregungen aus der Offenlage des Entwurfs zum Lärmaktionsplan unterbreitet die Verwaltung dem Gemeinderat Entscheidungsvor-schläge darüber, ob und ggf. wie diese Anregungen in der abschließenden Fassung des Lärmaktionsplans berücksichtigt werden sollen. Der Gemeinderat entscheidet hierüber und beschließt abschließend den Lärmaktionsplan.
Die Umsetzung der im Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen setzt voraus, dass die Maßnahmen rechtlich zulässig sind und dass auch die erforderlichen finanziellen Mittel zur Umsetzung bereitstehen. Ein individueller Rechtsanspruch auf bestimmte Lärmminderungsmaßnahmen ergibt sich durch den Lärmaktionsplan nicht.